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   Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-13/03 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-13/03 P (https://dejure.org/2004,27030)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.05.2004 - C-13/03 P (https://dejure.org/2004,27030)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - C-13/03 P (https://dejure.org/2004,27030)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Tetra Laval

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tetra Laval BV.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Urteil, mit dem festgestellt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird, infolge der Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tetra Laval BV

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 25.10.2002 - T-80/02

    Tetra Laval / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-13/03
    Die vorliegende Klage betrifft ein Rechtsmittel, das die Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-80/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4519) eingelegt hat, mit dem die "Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002, mit der gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs angeordnet [wurden] (Sache COMP/M.[2416] - Tetra Laval/Sidel)", für nichtig erklärt wurde.

    Das Gericht erließ auf diese Klagen hin am 25. Oktober 2002 zwei Urteile, mit denen es 1. in der Rechtssache T-5/02 die "Unvereinbarkeitsentscheidung" und 2. in der Rechtssache T-80/02 die "Trennungsentscheidung" für nichtig erklärte.

    4 - Urteil in der Rechtssache T-80/02 (Randnr. 37).

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-13/03
    Das Gericht erließ auf diese Klagen hin am 25. Oktober 2002 zwei Urteile, mit denen es 1. in der Rechtssache T-5/02 die "Unvereinbarkeitsentscheidung" und 2. in der Rechtssache T-80/02 die "Trennungsentscheidung" für nichtig erklärte.

    In diesem zweiten, vorliegend angefochtenen Urteil erklärte das Gericht insbesondere: "Der Erlass einer Trennungsentscheidung nach dem Erlass einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, setzt jedoch die Gültigkeit der letztgenannten Entscheidung voraus." (4) Unter Hinweis auf die Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung im Urteil in der Rechtssache T-5/02 (5) beschränkte sich das Gericht daher auf die Feststellung: "Da die Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung ... zur Rechtswidrigkeit der Trennungsentscheidung führt, ist dem ... Antrag auf Nichtigerklärung der letztgenannten Entscheidung stattzugeben." (6).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-13/03
    Die Kommission trägt zur Begründung ihrer Anfechtung in der vorliegenden Rechtssache allein vor, dass der Gerichtshof, sofern er in der Rechtssache C-12/03 P das Urteil des Gerichts über die "Unvereinbarkeitsentscheidung" aufhebe, auch das auf diesem beruhende Urteil über die Trennungsentscheidung aufheben müsse.

    Da ich jedoch in der Rechtssache C-12/03 P vorgeschlagen habe, die Klage der Kommission abzuweisen, kann ich folglich auch in dieser Rechtssache nur vorschlagen, die Klage abzuweisen, ohne dass die von Tetra erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft zu werden brauchte (7) .

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-13/03
    7 - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P (Rat/Boehringer, Slg. 2002, I-1873, Randnrn.
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